Corona – Ungereimtheiten
Erstellt von r.ehlers am Samstag 4. April 2020
Die „Verpflichtenden Leitlinien für das Zusammenleben“ der Bundesregierung, die erst für 14 Tage geltenm sollten, aber verlängert wurden, sind mit so heißer Nadel gestrickt, dass ihre Geltung in vielen Fällen unklar ist. Wo sind denn da die vielen Juristen, die in den Ministerien beschäftigt sind?
Ich beschränke mich hier auf die Regeln 3 – 5:
- Drittens. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
- Viertens. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiterhin möglich.
- Fünftens. Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontaktbeschränkungen sollen von Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.
Im öffenlichen Raum, also im Freien und in allgemein zugänglichen Gebäuden dürfen nur 2 Leute beisammen sein, es sei denn es sind Angehörige, die unter ein- und derselben Wohnanschrift leben. Kinder mit eigener Wohnanschrift (z.B. Studenten, Internat) dürfen sich also nicht mit einem Elternteil im Park treffen, auch nicht bei Einhaltung eines großen Abstandes. Kein Wunder, dass diese Regel praktisch nicht befolgt wird, wenn Eltern vom Garten eines Pflegeheims mit ihren Kindern über den Zaun sprechen!
„Selbstverständlich“ sind Wege zur Arbeit, zum Einkaufen, Individualsport und Bewegung an der frischen Luft sowie „andere notwendige Tätigkeiten“ (Gartenarbeit?) nicht verboten, offenbar aber Spazierwege durch die Stadt oder zu sehenswürdigen Orten. Die amtliche Formulierung lässt wenig Zweifel, dass bei ihrer Fassung kein erfahrener Rechtsanwender beteiligt war. Vorgelesen hat diese Leitlinien unsere Frau Bundekanzlerin, von der man weiß, dass sie rechtstechnische Besonderheiten nicht kennt (wie vielleicht auch viele Virologen).
In Wohnungen sowie privaten Einrichtungen dürfen Menschen keine Gruppen bilden, die irgendetwas feiern (z.B. vom Geburtstag bis zur Kaffeeklatsch nach der Beerdigung). Aus der Erwähnung der „Angehörigen des eigenen Hausstands in der Regel Nummer 3 ist zu schließen, dass für sie ein solches Feiern auch innerhalb der Wohnungen nicht verboten ist. Schachpartner sollen sich aber wohl nicht in ihren Wohnungen besuchen dürfen, auch nicht Skatbrüder. Ohne Frage soll man bestimmt keine gemeinsamen Gesangs- und Tanzveranstaltungen abhalten.
Erinnert Sie das alles nicht an den Eifer und die Kirchenzucht des Reformators Johannes Calvin?