Richtig Essen

GfE- Gesellschaft für richtiges Essen und Lebensgestaltung e.V.

Prothesen mit Implantaten für jedermann!

Erstellt von r.ehlers am Freitag 31. März 2017

www.medidate.de

Seit ich Vollprothesen trage, zeige ich aus zwei Gründen gern meine Zähne. Zum einen zeige ich den Hütern unseres Gesundheitssystems die Zähne, weil sie es über Jahrzehnte hinweg nicht eingerichtet haben, dass in unserem Sozialstaat jeder Mensch das Recht hat, auf Kosten seiner Krankenkasse gute dritte Zähne verpasst zu bekommen.

Zum anderen zeige ich gern meine makellosen Zähne, die so wunderbar solide  auf fest in den Kiefer eingebauten Implantaten untergebracht sind, dass sie ohne Haftcreme halten und mir ein ganz normales Essen erlauben. Einen weiteren Vorteil will ich nicht vergessen: Ich kann seit der Umgestaltung meines Esszimmers ohne einen Kälteschock herzhaft in eine Eiskugel beißen. Ich gehöre übrigens zu den Menschen, denen gar nicht früh genug ihre alten Zähne gezogen werden konnten, weil sie wegen unglücklicher Zahnstellung ewig an Kieferentzündungen leiden mussten. Ich hatte sogar so extrem missgestaltete Backenzähne, dass ihre Wurzeln spiralig verdreht waren, weswegen sich mittenzwischen den Wurzelansätzen zu gern Eiterherde bildeten.

!987, also vor 40 Jahren, wurde zuletzt behördlich überprüft, welche Kosten beim Einsatz von implantatgestützten Prothesen von den gesetzlichen und den privaten Krankenkassen zu übernehmen sind. Die Technik ist inzwischen so ausgereift, dass es eine Schande ist, dass die Kassen bis heute nur bescheidene Anteile an den Kosten übernehmen. In den vielen Fällen, in denen nur ein radikaler Ersatz der alten Zähne sinnvoll ist, erfolgt das daher leider nicht. Aus Kostengründen laufen daher immer mehr Menschen mit Zahnlücken herum. Da ist eine Änderung mehr als überfällig. Ich breche hier auch einmal eine Lanze für die Zahnärzte, die selbst zu bescheiden sind, die Änderung einzufordern wie z.B. der renommierte Dr. Dr. Stefan Berg aus Köln, auf dessen Homepage eine sehr gute Erläuterung der gesamten Situation zu entnehmen ist.

Natürlich kann unser Gesundheitssystem nicht ohne Rücksicht auf die Kosten jedwede möglicherweise hilfreiche Maßnahme bezahlen. Aber bevor es den Pharmaunternehmen gestattet ist, zu irrealen Einstandspreisen für zweifelhafte nur angeblich neue Arzneien igtausende an Euro zu verlangen, muss doch das Geld da sein, um jedermann die bestens bewährte großartige Implantatversorgung einschließlich einer Vollprothese wo nötig zu geben!

http://www.kieferchirurgie-berg.de/behandlung/zahnimplantate/kostenuebernahme-bei-implantaten.html

„Kostenübernahme bei Implantaten

Dieser Text dient dem besseren Verständnis und ist als begleitende Information gedacht.
Selbstverständlich berät Sie unser geschultes Praxispersonal individuell. Gerne helfen wir Ihnen bei der Abklärung der Kosten mit Ihrem Versicherungsträger!

Was kostet eine Implantatversorgung?

Diese Frage taucht immer wieder in der täglichen Praxis bei der Beratung über Implantate auf. So einfach wie diese Frage klingt, so differenziert ist sie zu beantworten. Eine Versorgung mit Implantaten besteht nämlich aus verschiedenen Behandlungsschritten. Dabei muss man den operativen Eingriff mit dem Einbringen der Implantate in den Knochen von der sich später anschließenden zahnprothetischen Versorgung unterscheiden.
Des Weiteren können vor der Implantation vorbereitende operative Maßnahmen notwendig sein, um ausreichend Knochen für die Implantation zu gewinnen. Ebenso muss oftmals ein provisorischer Zahnersatz angefertigt werden, um während der Einheilphase der Implantate die Kaufunktion sowie Ästhetik und Phonetik zu erhalten.
Insofern hängt es ganz vom individuellen Befund des Patienten ab, wie hoch die Kosten für eine Implantation liegen. So ist die Anzahl der einzubringenden Implantate ein maßgeblicher Kostenfaktor. Aber auch die Ausführung des Zahnersatzes kann sehr unterschiedlich sein und beeinflusst somit im Wesentlichen die Gesamtkosten.
Prinzipiell muss man zwischen Arzt- bzw. Zahnarzthonorar und anfallenden Material- und Laborkosten unterscheiden.
Die Honorarkosten richten sich nach so genannten vom Verordnungsgeber vorgegebenen Gebührenordnungen. Dies ist zum einen die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und zum anderen die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Dabei sind implantologische Leistungen in der GOZ beschrieben. Allerdings wurde diese Gebührenordnung 1987 letztmalig überarbeitet, so dass neueste Behandlungsverfahren sich dort nicht wiederfinden.
In diesen Fällen muss der Arzt bzw. Zahnarzt so genannte „Analogpositionen“ zur Berechnung heranziehen. Das Honorar setzt sich also aus verschiedenen einzelnen Gebührenpositionen zusammen. Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich nach dem einfachen bis dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Schwierigkeit und Zeitaufwand einzelner Leistungen oder des gesamten Krankheitsfalles von Patient zu Patient sehr unterschiedlich sein können. Darüber hinaus können Zahnarzt und Patient bei beispielsweise sehr aufwändigen und schwierigen Behandlungen eine abweichende Vereinbarung treffen, in der die Höhe der Vergütung genau festgelegt wird.
Die Material- und Laborkosten machen in der Regel einen Großteil der Gesamtkosten aus. Hierzu zählen z.B. die Materialkosten für die Implantate und deren Hilfsteile oder auch die Auslagen für Spezialmembranen zur Knochenregeneration. Da es verschiedene Implantatsysteme und Hersteller gibt, weichen auch die Preise der einzelnen Implantatteile voneinander ab.
Geht es dann um den eigentlichen Zahnersatz (Implantat-Suprakonstruktion), müssen neben der zahnärztlichen Vergütung die zahntechnischen Laborkosten berücksichtigt werden. Oft machen diese 50-70 Prozent der Kosten für die Suprakonstruktion aus. Jetzt wird deutlich, warum man die Frage „Was kostet ein Implantat?“ nicht direkt beantworten und nur eine Preisspanne nennen kann.
Um Ihnen ein genaues Angebot machen zu können, muss also zunächst nach eingehender Befunderhebung und Diagnostik die Festlegung des Therapieplanes erfolgen. In einem so genannten „Heil- und Kostenplan“ werden dann alle geplanten Behandlungsschritte sowie die anfallenden Material- und Laborkosten aufgeführt.
Sollte die Implantation bei einem Spezialisten erfolgen und der Zahnersatz bei Ihrem Zahnarzt angefertigt werden, erhalten Sie entsprechend zwei getrennte Heil- und Kostenpläne. In diesem Fall werden sich Implantologe und Zahnarzt vorher gemeinsam über die Therapiemöglichkeiten abstimmen und die möglichen Versorgungsformen mit Ihnen besprechen. Liegen Ihnen nun ein bzw. mehrere Heil- und Kostenpläne vor, stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe sich Krankenkasse bzw. Kosten erstattende Stellen an den Gesamtkosten beteiligen.

Welche Kosten übernehmen gesetzliche Krankenkassen?

Der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen ist im Sozialgesetzbuch V geregelt. Dort ist festgelegt, dass implantologische Leistungen nicht zur zahnärztlichen Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung gehören und somit von den Krankenkassen auch nicht bezuschusst werden dürfen.
Im Rahmen des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) gibt es ab 1. Januar 2005 eine Änderung. Ab diesem Zeitpunkt gilt das so genannte „Befundorientierte Festzuschusssystem“. Der gesetzlich Versicherte erhält einen fixen Zuschuss für notwendigen Zahnersatz, der von seinem Zahnbefund abhängig ist und sich nicht mehr nach der gewählten Therapieform richtet. Somit verliert der Patient nicht mehr seinen Anspruch auf einen Kostenzuschuss, wenn er Implantat getragenen Zahnersatz wählt.
An der Tatsache, dass Implantate – bis auf die oben erwähnten Ausnahmen – nicht zum Leistungsumfang der GKV gehören, ändert sich nichts.
Es geht bei der Änderung ab 1. Januar 2005 also nur um den Zahnersatz – und nicht um die Implantate!

Was erstattet meine Beihilfe bei Implantaten?

Die Gewährung von Beihilfen in Krankheitsfällen ist in den Beihilfeverordnungen (BVO) geregelt, die für jedes Bundesland festgelegt sind. Darüber hinaus gibt es Beihilfevorschriften (BhV), die für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst sowie Versorgungsempfänger des Bundes gelten. In diesen Verordnungen bzw. Vorschriften wird unter anderem beschrieben, was „Beihilfefähige Aufwendungen“ sind. Dabei sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn:

  • sie dem Grunde nach notwendig
  • sie der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Die Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen Zahnärzte bzw. Ärzte. Soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden. Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit entscheidet die Festsetzungsstelle; sie kann hierzu Gutachten des Amts- oder Vertrauensarztes(-zahnarztes) einholen.
Aus dieser kurzen Darstellung geht hervor, dass die Beihilfestellen sich aus wirtschaftlichen Gründen nur eingeschränkt an Kosten für zahnärztliche Behandlungen beteiligen. Hinsichtlich der Versorgung mit Implantaten gehen diese Einschränkungen noch weiter. Obwohl implantologische Leistungen in der Gebührenordnung für Zahnärzte beschrieben sind, werden Aufwendungen für implantologische Leistungen nur in Ausnahmefällen bezuschusst. In den meisten Verordnungen stellt man auf die in der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegten und oben bereits aufgeführten Ausnahmeindikationen ab.
Im Klartext heißt das leider, dass in den meisten Fällen von den Beihilfestellen kein Zuschuss für eine Implantatbehandlung geleistet wird. Dennoch sollten Sie – so Sie denn beihilfeberechtigt sind – einen Heil- und Kostenplan der entsprechenden Festsetzungsstelle vorlegen und um schriftliche Rückäußerung bitten, ob und in welcher Höhe Beihilfe gewährt werden kann. Nur so kann vor Behandlung Kosten- bzw. Erstattungstransparenz geschaffen werden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Klarstellung, dass sich der Zahnarzt bei seiner Rechnungslegung ausschließlich nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahnärzte bzw. Ärzte (GOZ/GOÄ) zu richten hat und keinesfalls an Beihilfebestimmungen gebunden ist. Dieser Punkt führt nach Rechnungslegung nicht selten zu Unstimmigkeiten zwischen Patient und Zahnarzt.
Durch nicht verständliche Antwortschreiben der Beihilfestelle wird dabei dem betroffenen Beihilfepatienten suggeriert, der Zahnarzt hätte sich nicht an die Bestimmungen der Gebührenordnungen gehalten. Dabei bezieht man sich aber auf eigene Interpretationen und Beihilfebestimmungen, die in keiner Weise für die Liquidation des Zahnarztes entscheidend sind. Gerade bei Überschreitungen des Schwellenwertes (über 2,3fach) z.B. für besonders aufwändige oder schwierige Behandlungen werden die Aufwendungen nicht in voller Höhe als beihilfefähig eingestuft.
So wird pauschal behauptet, die angeführten Begründungen für das Überschreiten des Regelsteigerungssatzes wären nicht „patientenbezogen“! Aber selbst nach ausführlicher, schriftlicher Erläuterung der einzelnen Begründungen durch den Zahnarzt, rücken die Beihilfestellen in der Regel nicht von ihrem Standpunkt ab.
Hier wird deutlich, dass es nicht um eine individuelle und dem aktuellen Stand der Wissenschaft angemessene Versorgung der Beihilfeberechtigten geht, sondern leider der Kostendruck bei den Beihilfestellen und die damit verbundene Absicht, Kosten einzusparen, im Vordergrund des Geschehens stehen.
Auf jeden Fall ist anzuraten, diesem Streben der Beihilfestellen nicht tatenlos zuzusehen, sondern seine Rechte einzufordern. Ihr Zahnarzt steht dabei an Ihrer Seite. Keinesfalls sollten Erstattungsprobleme ein für den Behandlungserfolg so entscheidendes intaktes Arzt-Patienten-Verhältnis gefährden.

In welchem Umfang beteiligen sich Private Krankenversicherungen an Kosten für Implantate?

Da wie bereits erwähnt Implantatbehandlungen Bestandteil der GOZ sind, gehören sie auch zum Leistungsumfang der privaten Krankenversicherung (PKV). Welche Kosten für welche Behandlungen genau erstattet werden, ist jedoch von Tarif zu Tarif unterschiedlich. Um sich im Sinne des freien Wettbewerbs von dem Angebot anderer Versicherungsunternehmen abzugrenzen, hat jede Private Krankenversicherung ihre eigene Erstattungssystematik. Sie sollten deshalb in Ihrem Versicherungsvertrag nachlesen, in welchem Umfang Sie für zahnärztliche Behandlungen versichert sind.
Es macht also auch als privat versicherter Patient Sinn, sich vor größeren Behandlungen einen individuellen Heil- und Kostenplan vom Zahnarzt erstellen zu lassen. Das gilt insbesondere für die Versorgung mit Implantaten und die darauf folgende Zahnersatzbehandlung. Möglicherweise gibt dann die Versicherung eine Begutachtung des Behandlungsplans in Auftrag, um die genaue Kostenbeteiligung zu klären. Losgelöst von der Erstattung entstandener Kosten ist der Patient nach erfolgter Behandlung verpflichtet, eine ordnungsgemäß erstellte Rechnung bei seinem Zahnarzt zu begleichen. Es besteht nämlich ausschließlich ein Behandlungsvertrag zwischen Patient und Zahnarzt.
Aufgrund stetig steigender Ausgaben in der PKV versuchen immer häufiger einzelne Versicherungsunternehmen, Einfluss auf das Honorierungsverhalten der Ärzte- und Zahnärzteschaft zu nehmen, in dem man Teile der anfallenden Kosten nicht erstattet. Oft geht es dabei um Begründungen für das Überschreiten des Schwellenwertes oder die Berechnung von einzelnen GOZ-Positionen bei bestimmten Behandlungen.
Aber auch die zahntechnischen Material- und Laborkosten können im Fokus von Streitfällen stehen. Die Problematik der Vermischung von Erstattungs- und Gebührenrecht wird deutlich, wenn man die Vielzahl der Gerichtsurteile betrachtet, die es zu Auslegungsfragen der GOZ bereits gibt. Hier kommen verschiedene Gerichtsinstanzen zu vollkommen unterschiedlichen Ergebnissen bei ein und der gleichen Fragestellung. Kernproblem der derzeit gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte ist vor allem die Tatsache, dass viele moderne Behandlungsmethoden dort nicht beschrieben sind und seit 1988 keine Anpassung mehr erfolgt ist.
Abschließend bleibt anzumerken, dass sich der Versicherungsumfang in der PKV immer noch deutlich von dem in der Gesetzlichen Krankenversicherung abhebt.“