Richtig Essen

GfE- Gesellschaft für richtiges Essen und Lebensgestaltung e.V.

Erlaubter Bonus für Therapeuten wegen der Empfehlung von Heilmitteln

Erstellt von r.ehlers am Mittwoch 16. Dezember 2015

Nicht immer gleich Korruption …

Ich nehme das Ergebnis meiner Analyse des ab 1.1.2016 geltenden neuen Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen vorweg:

Wer nicht als Angehöriger der Heilberufe, voran als Arzt oder Heilpraktiker, im Rahmen seiner Berufsausübung Heil- oder Hilfsmittel oder andere Medizinprodukte verordnet oder sie selbst an Patienten und Kunden abgibt, macht sich nach neuem Recht nicht strafbar.

Die Kenntnis aller strafbegründenden Tatbestandsmerkmale des ab dem 1.1.2016 geltenden neuen § 299 a StGB lässt an der Richtigkeit dieses Ergebnisses absolut keinen Zweifel.

Der Gesetzestext

Unter Juristen kursiert seit Urzeiten der Spruch „Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung“. Hier der Wortlaut des Gesetzes:

„§ 299 a

Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

(1)

Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder

die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil-oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

  1. einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder
  2. seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)

Ebenso wird bestraft, wer als Angehöriger eines Heilberufs im Sinne des Absatzes 1 einen Vorteil dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Arznei, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten, die zur Abgabe an den Patienten bestimmt sind, seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze.“

[Fettdruck von mir]

 § 299 b bestimmt dementsprechend die Strafbarkeit der Bestechung durch den Hersteller oder Verkäufer der genannten Produkte.

 

Die Tatbestandsmerkmale

Verordnung (oder Verschreibung) in diesem Sinne meint die Erteilung eines Rezepts, also einer formellen schriftlichen Aufforderung zur Belieferung oder Abgabe von Heil- oder Hilfsmitteln oder anderen Medizinprodukten an den Patienten. Heilpraktiker sind damit auch Adressaten der gesetzlichen Neuregelung, soweit sie Verordnungen für Arzneimittel erteilen, die nicht verschreibungspflichtig sind.

 Abgabe der Heil-, Hilfsmittel und Medizinprodukte meint in diesem Zusammenhang die direkte Abgabe durch Arzt oder Heilpraktiker an den Patienten (Verkauf).

Zu den Heil- oder Hilfsmitteln oder anderen Medizinprodukten im Sinne des Gesetzes können auch Nahrungsergänzungsmittel gehören, wenn sie wie Arzneimittel angeboten werden. In allen Fällen gehören dazu die auf die gezielte Nutzung von Nahrungsinhaltsstoffen setzenden orthomolekularen Präparate..

Die bloße Information des Patienten und die Erläuterung der angenommenen gesundheitlichen Vorteile reicht zur Erfüllung des Tatbestandes nicht aus, auch nicht eine darüber hinausgehende Empfehlung, selbst dann nicht, wenn der Therapeut dem Patienten dabei hilft, sich die empfohlenen Produkte zu besorgen.

Der Umstand, dass der Hersteller oder Verkäufer dieser Produkte sich bei dem Therapeuten, der seinem Patienten diese Produkte empfohlen hat, mit einer Geld- oder geldwerten Leistung bedankt, ist irrelevant. Ohne Bedeutung ist es sogar, wenn ein Therapeut in falscher Gesinnung seinem Patienten bewusst geringwertige Produkte zur Nutzung empfiehlt, nur weil er dafür belohnt wird. Unmoralisches Verhalten ist nur dann strafbar, wenn das Gesetz das ausdrücklich anordnet. Darum ist ja auch eine bloße Lüge nicht strafbar, wohl aber, wenn sie der Täuschung beim Betrug dient.

 

Quintessenz für Therapeuten und Produktanbieter

Das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen ist nicht die weithin befürchtete Keule, mit der alle auch nur irgendwie wirtschaftlich relevanten gesundheitlichen Kooperationen im Gesundheitswesen totgeschlagen werden. Es unterbindet nicht die Verschreibung und die direkte Abgabe (den Verkauf) von medizinischen und Gesundheitsprodukten durch die Angehörigen der Heilberufe. Es verbietet ihnen aber, sich für die Verschreibung und Abgabe dieser Produkte von deren Herstellern oder Verkäufern wirtschaftlich begünstigen zu lassen, wie das viele Jahrzehnte lang ganz exzessiv von der Pharmaindustrie gemacht wurde. In moralischer Hinsicht war das schon immer eine krasse Bestechung, die jetzt endlich kriminalisiert wird. Ich sehe darin einen wertvollen Ansatz zur Sanierung des Gesundheitswesens.

Völlig unberührt von den neuen Vorschriften ist die Entgegennahme wirtschaftlicher Vorteile durch die Angehörigen der Heilberufe, wenn diese solche Produkte ihren Patienten nur zur Nutzung empfehlen und sie sich dafür einen Bonus oder andere wirtschaftliche Vorteile geben lassen.

Bisher hat es eine Reihe von Ärzten und Heilpraktikern so gemacht, dass sie selbst oder ihre Ehefrauen als Verkäufer der Produkte auftraten, die sie mit einem Handelsnachlass erwarben und zum regulären Preis an ihre Patienten weiter gaben. Ein solches Verhalten ist heute inkriminiert.

 

Vorteile der Vergabe eines Therapeutenbonus für Produktempfehlungen

Unabhängig davon, dass das Gesetz eine Umstellung erzwingt, ist es in der Beziehung zwischen Therapeut und Patient viel besser, wenn der Therapeut nicht zum Kaufmann wird. Mancher Patient wird sich sonst fragen, ob dem Therapeuten nicht sein Zusatzverdienst wichtiger ist als das Wohl seiner Patienten.

Das System aber, dass Hersteller oder Verkäufer dem Therapeuten, der ihr Gesundheits- oder Medizinprodukt empfiehlt, einen wirtschaftlichen Vorteil wie etwa einen Therapeutenbonus zukommen lässt, dient allen Beteiligten:

Der Hersteller und Verkäufer, dem die Health Claims Verordnung gerade bei allen lebensmittelbasierten Produkten jede Werbung mit den durch ihre Nutzung gegebenen gesundheitlichen Vorteilen verboten hat, ist natürlich gegenüber den Therapeuten frei, über alle Vorzüge ihrer Produkte zu reden. Der Therapeut wiederum ist frei, seine Erkenntnisse an seine Patienten weiter zu geben. Oft genug kommen so Patienten an Informationen aus dem weiten Bereich der Erfahrungsmedizin, die ihnen sonst verschlossen wären.

Gerade bei Nahrungsergänzungsmitteln und orthomolekularen Präparaten sind es die Hersteller, die  durch ihre Produkte gesunsheitliche Vorteile suchen, weil dieser Erfolg neben einer effektiven Werbestrategie die Voraussetzung für ihren geschäftlichen Erfolg ist. Wie aber soll der Verbraucher über die Ergebnissen dieser Bemühungen informiert werden, wenn die Hersteller und Vertreiber darüber nicht reden dürfen? Da braucht es vom Hersteller unabhängige Berater wie die Therapeuten, die nach eigenem Wissen zu Heilzwecken auch die Mittel und Wege einsetzen, die von der Standardmedizin nicht sanktioniert sind.

Typischerweise orientieren sich die Hersteller neben den neuen Erkenntnisssen aus allen Sparten der Wissenschaften auch am Heilwissen, , das uns aus allen Zeiten und aus allen Kulturen überkommen ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass diese Heilerfahrungen nicht im Sinne des Gesetzes „hinreichend wissenschaftlich gesichert“ sein können. Dafür sind die Wirkzusammenhänge im menschlichen Körper von der Aufschließung der Nahrung über ihre Verstofwechslung und Nutzung im Menschen über die körperliche Seite bis hin zur mentalen und emotionaleneVerfassung viel zu komplex.

Bei  Produkten, die nach der Erfahrung oft, aber nicht in allen Fällen, hilfreich sind, tut der Gesetzgeber gut daran, dass er eine ehrliche Werbung erzwingt, die übertriebene Wirkversprechungen verbietet. Die heutige Rechtspraxis ist aber an einem Punkt angekommen, an dem die Hersteller nicht einmal mehr über die Tatsache reden dürfen, dass in einigen oder vielen Fällen positive Wirkungen aufgetreten sind, wenn auch eben nicht in allen Fällen. Zum Beispiel hilft der Verzehr von Kürbiskernmehl nach der Erfahrung vielen, wenn auch nicht allen Männern bei Prostataleiden. Wie genau die biochemischen Abläufe sind, die dies bewirken, ist nicht erforscht. Wer soll denn auch das Geld für diese Forschungen aufbringen?

Aber soll denn die Algmeinheit nicht wissen, dass alles dafür spricht, dass die Leiden der Männer in vielen Fällen zurückgehen, wenn sie auf dieses Lebensmittel setzen? Ohne dass Therapeuten und andere unabhängige Berater über den, wenn auch relativen, Wert der erfahrungsmedizinischen Hilfsmittel berichten, geht das Wissen an den Betroffenen vorbei. Eing anz typischer Fall ist die nutritive bzw. orthomolekulare Hilfe durch knorpelbildende essenzielle Zucker. Tausende Menschen sind damit bereit ihre Arthrose los geworden. Millionen aber, die sich auf die Standardauskünfte von Orthopäden und Chirurgen verlassen, wird nicht geholfen, s.http://www.essenspausen.com/athro-active-arthrosemittel-der-wahl/.

Man könnte meinen, dass die Gewährung eines Bonus für Therapeuten unangemessen wäre, weil sie dadurch in eine Abhängigkeit gerieten und geneigt wären, auch weniger gute oder zu teuere Produkte zu empfehlen. Der Therapeut verkommt aber nicht zum sog. Mietmaul, wenn es sich nur um einen Bonus in überschaubarer Größe handelt. Man darf dabei nicht vergessen, dass auch Therpeuten für ihre Arbeit entlohnt werden müssen. Dies gilt auch für die AArbeit der Aufklärung der Patienten über alle Möglichkeiten der Heilung, auch außerhalb des Systems der Krankenkassen. Heilpraktiker kriegen von den Krankenkassen generell nichts. Aber auch Ärzte gehen bei ihnen leer aus, wenn es um Produkte geht, die nicht von den Kassen gelistet sind – ob sie hilfreich sind oder nicht, ist ohne Belang! Im System der freien Markwirtschaft ist es aber keine Sünde, dass jemand das Richtige tut und trotzdem dafür eine kleine Vergütung erhält.

Mit dem System der Einbezieung der Therapeuten in die Aufklärung über den Wert nicht von den Kasen bezahlten Hilfen wird ganz nebenbei auch der oft übertriebenen Selbstmedikation vorgebeugt. Wenn der Therapeut, der sich mit seinem Patienten zusammen darüber berät, ob und welche über die Verschreibung von Arzneimitteln hinausgehende Maßnahmen getroffen werden sollen, kommen die Selbsterfahrung des Patienten, die Fachkunde des Therapeuten und die Sachkunde von Hersteller und Verkäufer zusammen.