Was darf ein Gesundheitsberater?
Erstellt von r.ehlers am Dienstag 28. Juli 2015
Liebe Frau …,
die Aminas GmbH hat mir Ihr Schreiben zur Beantwortung der Rechtsfragen nach der Erlaubtheit der geplanten Aussagen für Ihre Gesundheitsberatung überlassen. Ich bin ja aus dem Geschäftsbetrieb der Aminas GmbH ganz ausgestiegen, um für meine Autorentätigkeit und für meine Arbeit in der von mir gegründeten
Gesellschaft für Richtiges Essen und Lebensgestaltung (GfE)
frei zu sein. Da ich selbst keine Lebensmittel verkaufe, gilt für mich auch nicht der Maulkorb des Lebensmittelgesetzes (Health Claims Verordnung). Nach dem Gesetz und dem heutigen Verständnis in unserer Rechtsordnung darf ein Anbieter eines Lebensmittels in seiner Werbung nicht einmal über die Möglichkeit reden, dass dieses gesundheitliche Wirkungen haben könnte! Diese sinnwidrige Gleichsetzung einer Wirkbehauptung mit der subjektiven Annahme einer möglichen Wirkung hat sich das OVG Münster in einem Beschluss vom 17.7.2014 einfallen lassen. Nach diesem verrückten Schema gehen jetzt die Verbraucherschutzämter vor!
Kritikern wird von den Juristen vorgehalten, dass die Verkäufer von Lebensmitteln (auch Nahrungsergänzungsmitteln) ja die von ihnen angesprochenen Wirkungen unter Beweis stellen und sich von der Europäischen Behörde in Parma genehmigen lassen können. Man geht bewusst darüber hinweg, dass es sehr viele tatsächliche positive Wirkungen gibt, die aber auf so komplexen und erst in Ansätzen verstandenen Wirkzusammenhängen beruhen, dass die Präsentation von Beweisen für die Wirkungen einfach nicht möglich ist. Aber warum soll das denn die Menschen vom Konsum abhalten, wenn klar ist, dass ein Schaden dadurch ganz sicher nicht entstehen kann! Selbst Medikamente, die durchweg schädliche Nebenfolgen haben, werden ohne genaue Kenntnis der Wirkzusammenhänge nach Maßgabe von Versuch und Irrtum und unter Verwertung schmalbrüstiger Studien über Einzelaspekte eingesetzt!
So traurig das ist: Wer nicht nur berät, sondern (auch) verkauft, darf über den besonderen gesundheitlichen Wert von Lebensmitteln kein Wort verlieren! In Ihrem Fall scheint allerdings die Gefahr einer Intervention durch die Behörden und die Abmahnvereine nicht sonderlich groß zu sein, weil Sie wirklich sehr vorsichtig schreiben. Für den Fall aber, dass jemand Ihnen übel will, müssen Sie damit rechnen, dass Sie wegen folgender Dinge Ärger kriegen:
- Sie schreiben von „eigenen Heilungswegen“ durch die Nutzung von Nahrungsergänzungsmittel, die Sie erlebt haben. Genau das ist es, was die Behörden nicht sehen wollen – auch wenn Sie einschränken, dass Sie keine Heilversprechen abgeben.
- Zur Aloe Vera schreien Sie, dass damit Wunden schneller heilen (kann ich aus meiner Erfahrung bestätigen!). Da Sie auch anbieten, es (gegen Vorkasse) zu liefern, sind Sie auch Verkäufer, sodass Sie das gar nicht sagen dürfen.
- Aminas Vitalkost: Da sind Sie so enorm vorsichtig mit Erklärungen, dass es schwer fallen sollte, Ihne n einen Gesetzesverstoß nachzuweisen. Sie verweisen ja nur auf die Seite www.aminas.de, die die Aminas GmbH gezwungenermaßen von allen Informationen über mögliche gesundheitliche Vorteile entkleidet hat. Auf dieser Seite wird allerdings interessehalber auf die Seiten meiner Gesellschaft verwiesen – www.richtig-essen.net – , die ausschließlich berät und empfiehlt und nichts verkauft. Ich darf das ganz sicher tun, nach meiner rechtlichen Beurteilung dürfen aber die Aminas GmbH und auch andere Verkäufer ihrer Produkte ohne Übernahme des Inhalts auf fremde Meinungen zu möglichen gesundheitlichen Wirkungen verweisen. Ausdrücklich verboten ist aber der Verweis auf fremde Äußerungen, wenn es nicht nur um den Gesundheitsbezug geht, sondern auch um die Heilung von Krankheiten. Viel verrückter kann man das eigentlich nicht regeln, sollte man meinen. Aber es geht noch toller: Die Aminas GmbH hatte gefälligkeitshalber für einen mir gut bekannten Imker aus dem Schwarzwald (Wolfangel) über dessen leckeren und bestimmt besonders vitalstoffreichen Honig geschrieben. Obwohl die Aminas GmbH gar keinen Honig verkauft, durfte sie das nicht sagen. Wer auch nur ein einziges Lebensmittel verkauft, darf nach der Meinung der Münsteraner Richterinnen auch über mögliche gesundheitsbezogene Wirkungen von fremden Lebensmitteln nichts sagen. Können Sie sich vorstellen, dass ich mich da schon fast schäme, überhaupt ein Jurist zu sein? Wir müssen unbedingt das Fach Logik in die Juristenausbildung einfügen!
Sollten Sie wider Erwarten ein Interesse daran haben, die angesprochenen Rechtsfragen zu vertiefen, schlage ich vor, einmal in diesen Artikel zu schauen: http://www.essenspausen.com/ovg-muenster-traeger-des-stinkfruchtpreises/
In der Sache, die Sie und mich antreibt und die viel wichtige ist als die irrsinnigen Regulierungen schlage ich Ihnen auch mal die Lektüre meines letzten Beitrages über die Coxarthrose vor, http://www.essenspausen.com/coxarthrose-muss-nicht-sein/, in der ich verweise auf meine früheren Berichte über die wunderbare Wirkung der Aloe-Honig-Kur bei der Arthrose.
Mit lieben Grüßen
Rolf Ehlers