Doch der Maulkorb für die Lebensmittelwerbung
Erstellt von r.ehlers am Dienstag 22. Juli 2014
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Oberverwaltungsgericht Münster
Noch am 15.12.2011 ließ der berichterstattende Richter Schulte-Steinberg vom 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster im Verfahren 13 B 1278/11 das zuständige Verbraucherschutzamt in Mettmann wissen, dass es im Vorgehen gegen die Aminas GmbH nicht berücksichtigt hatte, dass diese
„den (angeblichen) Wirkzusammenhang zwischen der Einnahme der Aminas Vitalkost und der Bildung von körpereigenem Serotonin nicht als erwiesene Tatsache, sondern … als Hypothese darstellt. Bei dieser Sachlage wäre eine eingehende rechtliche Prüfung in der Verfügung geboten gewesen, ob der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFGB erfüllt ist.“
Derselbe 13. Senat dieses höchsten Verwaltungsgerichts im großen Bundesland Nordrhein-Westfalen hat nun in einem 18-seitigen Beschluss durch seine drei hauptamtlichen Richterinnen Schildwächter, Dr. Dahme und Dr. Unkel erklärt, dass das Gericht sich das nunmehr ganz anders überlegt hat. Wörtlich sagt das Gericht zum Begriff der gesundheitsbezogenen Angaben:
„Der Einwand …,darunter seien nur definitive Behauptungen namentlich benannter, angeblich gesundheitsfördernder Wirkungen, nicht hingegen bloße Meinungen und Hypothesen zu verstehen, greift nicht durch. Er findet bereits im Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO(EG) 1924/2006 [Anm: das ist die sog. Health Claims Verordnung!], der bezüglich des Begriffs der „Angabe“ an die in Art. 2 Nr.1 (dieser VO) anknüpft, keine Stütze. Danach ist eine „Angabe“ jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist [also nur die besonderen Wirkungen betrifft], einschließlich Darstellungen durch Bilder, graphische Elemete oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Unter Aussage ist jede schriftliche oder mündliche Mitteilung zu verstehen. Mit der Verwendung der Begriffe „Aussage oder Darstellung“ will der Gesetzgeber im weitesten Sinne alle in der Etikettierung oder Bewerbung von Lebensmitteln aufscheinenden Elemente erfassen. „
Wie exakt ist denn das: alle „in der Etikettierungoder Bewerbung aufscheinenden Elemente“ ? Dazu würde ja jegliche und noch so einschränkede Erwähnung möglicher Wirkungen gehören!
Das Gericht erklärt dazu, dass seine Meinung noch dadurch gestützt werde, dass das Gesetz „jede“ Aussage oder Darstellung als Angabe ansähe. Aber das steht doch nirgendwo und wäre ja auch ofenbarer Unsinn! Zudem: in der vorstehend wörtlich wiedergegebenen Erklärungdes Gerichts ist doch (noch) gar keine gerichtliche Meinung enthalten! Wenn man genau hinsieht erkennt man, dass dort nur ganz richtig gesagt wird, dass eine Äußerung dann eine Angabe im Sinne des Gesetzes ist, wenn aus ihr erkennbar wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften angeblich wirklich besitzt. Wie üblich lohnt auch hier ein Blick ins Gesetz:
§ 11 Abs. 1 verbietet es u.a. , ..“für Lebensmittel.. mit Aussgen zu werben“. Es nennt dann vier Beispiele für eine solche Irreführung („inbesondere“), die sämtlich nicht eine bloße Erwähnung möglicher Wirkungen betreffen, sondern sämtlich darauf abzielen, den Angesprochenen annehmen zu lassen, dass er mit dem Eintritt dieser Wirkungen rechnen kann:
- Verwendung von Wegen zur Täuschung über Inhalte etc, dann wörtlich:
- „einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,
- zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben,
- einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird.“
Zusammengefasst: Verwendung von Täuschungsmitteln; Beilegung von nicht gesicherten Wirkungen;, Zu-Verstehen-Geben, dass besondere Wirkungen vorliegen, die aber andere auch haben; fälschliche Erweckung eines Anscheins.
Wie vergleicht sich denn das mit einer Werbung wie der für die Aminas Vitalkost , die ausdrücklich erklärt und eingehend erläutert, dass guter Anlass besteht anzunehmen, dass möglicherweise besondere Wirkungen bestehen, dass das aber (noch) nicht wissenschaftlich geklärt ist, sich ein Versuch aber lohnen könnte, zumal bei der naturreinen Nahrung mit nachteiligen Nebenwirkungen nicht zu rechnen ist?
Zentraler Begriff nach dem Gesetz ist die Beilegung von Wirkungen zu einem Lebensmittel. Wie kommt man von dort her zur Annhame, dass auch die offene und ehrliche kritische Diskussion über mögliche Wirkungen dem gleich käme?
Soweit bisher geschildert hat das Gericht im vorgestellten Beschluss vom 17.7.2014 zur Fallfrage noch absolut gar nichts Sinnvolles zur Begründung seines Ausgangspunktes gesagt. Aber es hat schon einmal aus dem Nichts heraus einen „Willen des Gesetzgbers“ behauptet, dass er jede produktwerbende geschäftliche Äußerung unter den Begriff der Wirkangabe packen wolle. Nach der Angabe des Gerichts soll sich „daraus ergeben“ (etwa kausal?), dass „kein bestimmter Aussagtypus von ihrem Anwendungsbreisch entzogen“ sei, was auch dadurch erhärtet würde, dass dieses Begriffsverständnis nur für Aussagen gelte, die obligatorisch sind. Auf einen Nenner gebracht heißt das wörtlich:
„Gemessen daran sind auch Hypothesen und Meinungen Aussagen. Eine Hypothese ist eine Aussage, deren Gültigkeit für möglich gehalten wird, ohne bewiesen oder verifiziert zu sein. Eine Meinung ist eine Aussage, die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens enthält.“
Was sagt denn das nun? Eine Aussage ist eine Aussage. Auch eine Hypothese und eine Meinung muss man aussprechen, womit man eine Aussage hat. Aber das ist doch nicht die Frage! Entscheidend ist nur, ob eine Aussage auch eine Angabe ist! Hier gibt das Gericht an, dass es zum Schluss gekommen sei, dass die Äußerung einer Meinung über das mögliche Vorliegen einer Lebensmittelwirkung auch die Behauptung einer Tatsache sei. Ist das denn nicht nur eine sprachliche Verdrehung, um nicht zu sagen: eine Täuschung?!
Da das Gericht darüber schweigt, woher es diese Erkenntnis genommen hat, bleibt als mögliche Quelle nur die Logik der Sprache. Aber dort findet sich das Ergebnis nicht. Es entpricht allein der Willkür der Urteilsverfassser.
Diese Angabe des Gerichts ist indes nachweislich falsch, denn so billig kann man an der allgemeinsprachlichen Konvention mit der begrifflichen Inhaltsbestimmung nicht vorbei, dass eine Angabe eines tatsächlichen Zusammenhangs die Behauptung voraussetzt, dass sie in der Realität gegeben sei.
Weiter im Text heißt es dann – insoweit mal wieder unbezweifelbar richtig -, dass auch Meinungen und Hypothesen suggestiv wirken können. Aber darum geht es doch gar nicht, weil die Aminas GmbH nach jahrelangem Kampf gegen die Verbraucherschutzbehörde in schon fast sklavischem Gehorsam bei jeder Äußerung einer Meinung zur mutmaßlichen Wirkung ihrer Lebensmittelprodukte groß und breit erklärt hatte, dass sie damit nicht behaupte, dass diese Wirkungen wissenschaftlich gesichert seien.
Am Ende folgert das OVG „aus den Erwägungsgründen“ des Gesetzes und der Health Claims Verordnung, die die Konsumenten umfassend vor nicht gesicherten Angaben schützen wollen, dass „ein weites Begriffsverständnis“ für das geboten sei, was eine gesundheitsbezogene Angabe sei.
Rechtsmethodisch beansprucht das Gericht, mit den Motiven des Gesetzgebers auch eine historische und eine teleologische Auslegung vorgenommen zu haben. Das Gesetz und die Health Claims Verordnung wiederhholen aber nur wieder und immer wieder dass sie jede aber auch wirklich jede Wirkbehauptung (Angabe) meinen, ob direkt aufgestellt und klar heraus gesagt, indirekt ausgedrückt, mittelbar zu erkennen gegeben, laut gerufen oder nur hingehaucht, gepredigtoder hereigefleht, mit schlichten oder blumigen Worten suggeriert oder nur angedeutet oder mit buntern Bildern anschaulich gemacht. Nur sagt die Verordnung nicht mit einem einzigen Wort, dass die Äußerung einer Meinung oder die Aufstellung einer Hypothese eine Wirkbehauptung (Angabe, definitive Wirkaussage) sei.
Ich habe Verwaltungsrecht beim einmaligen Verwaltungsrechtler Professor Dr. Hans Julius Wolff in Münster gelernt und in seinem Hauptseminar unter dem klugen Seminarleiter Dr. Dreier Rechtsmethode und Rechtsphilosophie dazu. Später habe ich selbst jahrelang Lehraufträge im Besonderen Verwaltungsrecht an der Rechswissenschaftlichen Abteilung der Ruhr-Univerität Bochum abgehalten und daneben auch Lehraufträge im Völkerrecht für Attachéanwärter im Auswärtigen Amnt in Bonn wahrgenommen. Ein rechtliches Thema hat mich alle Jahre besonders begleitet: das ist die Rechtsquellenlehre. Ich weiß, dass viele Juristen heute ihre Abschlüsse schaffen können und Recht anwenden, ohne über diese wesentlichen Grundlagen des Rechts Bescheid zu wissen. Ganz augenscheinlich trifft das auf die Damen beim OVG Münster zu, die hier unreflektiert mit frei gewählten Begriffsinhalten operieren.
Ein Richter, der nicht ralisiert, dass unsere Sprache mit der inhaltlichen Definition unserer Sprachbegriffe Normen setzt, die – ebenso wie die anerkannten Regeln der modifizierten aristotelischen Logik – rechtlich verbindlich sind, wenn der Gesetzgeber nicht ausdrücklich eine abweichende Definition (Legaldefinition) vorgibt, fühlt sich natürlich frei, den Sprachbegriffen nach eigenem Gusto neue Inhalte zu verpassen. Das aber ist keine ordentliche Rechtsprechung. Man kann so zwar eine klare Ordnung schaffen, der Inhalt der Ebtscheidungen ist aber für „das Volk“, in dessen Namen Recht zu sprechen ist, nicht vorhersehbar. Damit verfehlt das Recht seinen Hauptzweck der Akzeptanz der Rechtspordnung durch das Volk.
Dummerweise hat das OVG nicht einmal gesehen, dass der Bundesgerichtshof – in einem anderen Zusammenhang – sehr wohl den Unterschied zwischen dem verbalen Aussprechen eines möglichen Wirkzusammenhangs (Aussage/verbaler Ausspruch) und seiner Angabe mit dem Anspruch seiner tatsächlichen Existenz (Angabe/Tatsachenbehauptung) klar herausgearbeitet hat. Wer weiß, ob dem OVG Münster andere Obergerichte und am Ende gar das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig folgen?
Wo es schon um den Sprachbegriff der Angabe in einem europäischen Gesetz mit dem Namen Health Claims Verordnung geht, dessen Quellen allein im angloamerikanischen Raum liegen, hätte es doch auch nahe gelegen, dass das OVG sich einmal mit dem englischen Ausgangsbegriff beschäftigte, dem Claim:
–drs.srf.ch–
Claims abstecken in Klonike
Einen Claim sagt man nicht nur so, man beansprucht, auf einem abgesteckten Gebiet zu arbeiten (z.B. nach Gold schürfen). Man nimmt ein Recht für sich in Anspruch. Wenn im Wilden Westen jemand nur dahergekommen wäre, der seine Meinung oder die Hypothese äußerte, dass in einem bestimmten Gebiet Gold zu finden wäre, selbst wenn er diskutieren wollte, ob er nicht vielleicht der wahre Abbauberechtigte wäre, hätten die Konkurrenten ihn nur ausgelacht oder über den Haufen geschossen. Im englischsprachigen Raum ist es wegen der überragenden Bedeutung des Begriffsmerkmals des Rechtsanspruchs, des Claims des „claimants“ , des angeblich Berechtigten, einfach undenkbar, darunter jemand zu verstehen, der nur seine Gedanken und Meinungern über mögliche Rechte ausspricht.
Sehen Sie einmal, was das Wörterbuch Englsich-Deutsch dazu sagt (http://www.dict.cc/?s=claimant):Übersetzung „claimant“ Englisch-Deutsch
Deutsch | ||||||
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law claimant |
255
Kläger {m} |
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claimant |
63
Anspruchsteller {m} |
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claimant |
56
Antragsteller {m} |
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claimant |
30
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law claimant [female] |
13
Klägerin {f} |
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claimant |
10
Beschwerdeführer {m} |
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2 Wörter | ||||||
claimant count [Br.] | Arbeitslosenstatistik {f} [in GB] | |||||
rightful claimant | Anspruchsberechtigter {m} | |||||
rightful claimant [female] | Anspruchsberechtigte {f} | |||||
throne claimant | Thronanwärter {m} | |||||
3 Wörter | ||||||
social benefit claimant [Br.] | Sozialhilfeempfänger {m} | |||||
unemployment benefit claimant | Arbeitslosengeldempfänger {m} | |||||
4 Wörter | ||||||
claimant to the throne | Thronanwärter {m} |
Das Ergebnis ist klar: wer keinen Antrag gestellt hat, ist kein Kläger. Allein das Reden darüber macht ihn nicht zum Anspruchsteller. Wie klar das ist, zeigt sich im vorliegend entschiedenen Fall, in dem die Aminas GmbH bei jeder Erwähnung möglicher Wirkungen unzweideutig klargestellt hat, dass nach ihrer Meinung ein wissenschaftlicher Nachweis (noch)nicht möglich ist und sie daher nur ihre Meinung dazu sagt oder sich einer Hypothese darüber anschließt.
Hilfreich zur richtigen Bestimmung des Begriffs Angabe (Anspruch) ist m.E. auch die umfangreiche Rechtsprechung und Literatur im Patentrecht. Dort geht es darum, dass jemand etwas sinnfälliges, also wirksames, Neuartiges vorstellt, für das er den vorgesehenen gesetzlichen Schutz beansprucht.Dieses System, das den Nachteil hat, dass es die Allgemeinheit erst einmal von den Vorteilen der Nutzung der geschützten Dinge abhält, wird gerade in der letzten Zeit stark kritisiert. Im Lebensmittelrecht geht es nicht um die Vergabe solcher Pfründen, sondern darum zu verhindern, dass die Anbieter von Lebensmitteln ungesicherte Wirkungen behaupten, weil das das Publikumin die Irre führt und Anwendern auch schaden kann. Das neue europäische System der amtlichen Zulassung von Health Claims bei der EFSA in Parma schafft allerdings eine neue Kategorie von Rechtsinhabern. Wer dort mit den Wirkungen seiner Produkte gelistet ist, hat geschäftliche Möglichkeiten, die Konkurrenten nicht haben.
Was mich an der Juristerei immer begeistert hat, ist die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen. Ich weiß, dass in der Öffentlichkeit mehr die Vorstellung gilt, dass man auf hoher See und vor Gericht in Gottes Hand sei. Jeden Tag arbeiten aber allein in Deutschland Hunderttausende von Rechtsanwendern daran, ihre Entscheidungen so zu treffen, dass die Parteien und die Öffentlichkeit sie auch nachvollziehen können. Ich kann nur aus meiner Erfahrung sagen, dass das meist gelingt – aber beileibe nicht immer. Diese erfolgreiche Arbeit ist die Basis unseres Rechtsstaats, auf den wir zu Recht stolz sein können.
Bis zu einer späteren Berichtigung wird das offensichtlich falsche Urteil des OVG Münster die Verbraucherschutzämter und die Abmahnvereine verstärkt auf den Plan rufen, die dafür sorgen, dass die in der realen Werbewelt heute noch sehr große Zahl der vagen und unwahren Angaben über die Gesundheitswirkungen von Lebensmitteln verschwindet. Für die nächsten Jahre jedenfalls ist weit erhöhte Vorsicht bei allen Gewerbetreibenden angesagt, die eigene Lebensmittel, auch Nahrungsergänzungsmittel, herstellen, von Drittenhergestellte Lebensmittel anbieten oder sie auch nur im Rahmen ihrer sonstigen Gewerbetätigkeit werblich herausstellen.
Dieser Maulkorb gilt nur für die genannten Adressaten. Jeder einfache Bürger darf seine Mitmenschen darüber informieren, welche Wirkungen nach seiner Meinung durch den Verzehr bestimmter Lebensmittel ausgelöst werden. Journalisten haben eine verfassungsrechtlich noch verstärkte Berechtigung, sich zu solchen Dingen zu äußern. Auch Forscher, ob staatlich autorisiert oder selbsternannt, und insbesondere die Angehörigen der Heilberufe, sind frei, über die gesundheitlichen Wirkungen von Lebensmitteln Angaben jeder Art zu machen. Obwohl Apotheker, Ärzte,Heilpraktiker, Physiotherapeuten und verwandte Helfer in Gesundheitsfragen wie insbesondere die Ernährungsberater u.U. oder auch nur nebenbei auch eine Art geschäftlicher Tätigkeit ausüben, sollte es vom Ergebnis her klar sein, dass auch sie in besonderer Weise in ihren Äußerungen frei sind. Meines Erachtens muss sich das auch dahingehend auswirken, dass Therapeuten, die aus medizinischen Gründen zum Einsatz von Lebensmitteln raten, berechtigt sind, entsprechende Produkte gegen Bezahlung abzugeben, weil da der Schwerpunkt der Arbeit eindeutig nicht beim Geschäft liegt.
S. auch:
http://www.essenspausen.com/neue-ehrliche-werbung/ und
http://www.essenspausen.com/verbotene-erwaehnung-der-wbensmittel/ und
http://www.essenspausen.com/gesundheitliche-hilfen-rechtlich-erschwert/#more-2838
mit dem rechtlichen Hinweis darauf, dass die vom OVG gewählte Auslegung des Begriffs der Angabe wohl nicht nur flach, sondern auch nicht verfassungskonform ist.