Erstellt von r.ehlers am 25. September 2014
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Nachfolgend geht es um trockene Rechtsfragen, die nur sehr indirekt mit dem richtigen Essen zu tun haben. Das muss sich nicht jeder Leser antun. Aber manchen Leser wird es doch interessieren, wie die Apotheker – m.E. sehr zu Unrecht- von der Rechtsordnung („den Juristen“) zu reinen Händlern deklassiert werden.
Meine Anfrage an die Apothekenkammer … in …:
Von: Rolf Ehlers [mailto:re@aminas.de]
Gesendet: Dienstag, 23. September 2014 10:26
An: AK …
Betreff: Geltung der Health Claims Verordnung für Apotheker?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin rechtlicher Berater des Lebensmittelherstellers Aminas GmbH, Erkrath, die das Produkt Aminas® Vitalkost herstellt und in nicht geringem Umfang auch über Apotheken vertreibt (PZN-Nummer).
Ich frage mich, ob die Geltung der Health Claims Verordnung und die Verpflichtung zur Registrierung von Wirkaussagen über Lebensmittelprodukte auch für die Aufklärung der Allgemeinheit über gesundheitliche und krankheitsbezogene Vorgänge durch Apotheker gilt. Apotheker sind auf der einen Seite Verkäufer unserer Produkte, auf der anderen Seite sind sie aber auch Angehörige der Heilkunde und besonders dazu berufen, über Produkte und Wege der Prävention und Heilung von Krankheiten zu beraten. Nach meinem Verständnis passt dazu keine Beschränkung, die die offene Auseinandersetzung auch mit Produkten aus der Erfahrungsmedizin oder anderen Bereichen anordnet.
Nach § 11 Abs. 1 LMFG darf niemand, der Lebensmittel in Verkehr bringt, diesen Wirkungen beilegen, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder nicht hinreichend gesichert sind (2. Alternative), zu verstehen zu geben, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben (3. Alternative) oder einem Lebensmittel den Anschein eines Arzneimittels zu geben (4. Alternative).
Das OVG Münster hat sich in einer noch nicht veröffentlichten Entscheidung vom 17.7.2014 im Verfahren 13 B 333/14 (gegen Aminas) auf den Standpunkt gestellt, dass vom Gesetz nicht nur die nicht genehmigte definitive Wirkbehauptung inkriminiert ist, sondern auch die bloße Erwähnung möglicher positiver Wirkungen. Der Umstand, dass der Hersteller oder Vertreiber ausdrücklich erklärt, dass der Eintritt der Wirkungen „nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert“ ist, hilft nicht. Ihm ist damit selbst jede Meinungsäußerung oder Hypothese über mögliche Wirkungen verboten. Nach der Logik des Gesetzes und dieser obergerichtlichen Auslegung muss das auch für Apotheker gelten, die dann auch nicht berechtigt sind, generell oder auch nur im Einzelfall eine Empfehlung zum Kauf und Verzehr eines möglicherweise hilfreichen Lebensmittels zu geben.
§ 12 Abs. 1 verbietet zudem beim Verkehr mit Lebensmitteln krankheitsbezogene Aussagen zu machen. Abs. 2 nimmt davon aber die Werbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes und der Heilhilfsberufe aus. Apotheker sind daher frei, solche Lebensmittel zu verkaufen. Sie dürfen auch über die Wirkannahmen des Herstellers unterrichtet werden. Es ist ihnen aber verboten, die möglichen Wirkannahmen in der Beratung ihrer Kunden auch nur zu erwähnen. Kann das richtig sein?
Konkret zum Fall der Aminas GmbH und dem Vertrieb ihrer Produkte durch Apotheken:
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